Bundesgerichtshof
Tierhaltung in Mietwohnungen erleichtert
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen erleichtert. In einem Grundsatzurteil erklärte das Karlsruher Gericht eine häufig verwendete Vertragsklausel für unwirksam, die "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen" von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte.
Dem BGH zufolge wird durch eine solche Bestimmung der Mieter unangemessen benachteiligt, weil so auch die Haltung unproblematischer Kleintiere von der Zustimmung des Vermieters abhängt. In der Begründung hieß es, Kleintiere, die in Käfigen und Behältern untergebracht seien, gehörten "zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung", weil sie in der Regel keine Schäden an der Wohnung verursachten und andere Mieter nicht störten. Das gelte beispielsweise für Hamster und Schildkröten.
Ob die Haltung von Hunden oder Katzen in Zukunft von der Zustimmung des Vermieters abhängt oder er nur in begründeten Fällen die Anschaffung größerer Tiere ablehnen darf, ist weiterhin offen.
Haustierhaltung muss im Einzelfall verhandelt werden
Da als Folge dieses Urteils nun in zahlreichen Mietverträgen keine wirksamen Regelungen mehr zur Tierhaltung bestehen, müssen Mieter und Vermieter nun im Einzelfall über die Hautierhaltung verhandeln. In dem Urteil heißt es dazu, dass es keine schematische Lösung geben könne.
Bei der Haltung von Tieren - insbesondere anderen als Kleintieren - müsse eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Beteiligten erfolgen.
Im konkreten Fall wollte ein Mieter in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zwei Katzen halten. Die Vermieterin hatte dies untersagt. Der Mieter wollte daraufhin vor Gericht die Erlaubnis zur Katzenhaltung erzwingen. Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage des Mieters statt, das Landgericht Krefeld wies diese jedoch ab. Der BGH fällte nun zwar auf die Revision des Mieters ein weitreichendes Urteil, den konkreten Rechtsstreit verwiesen die Bundesrichter allerdings noch einmal an das Landgericht zurück.
Hier der Beitrag in Video-Form (Seite nicht mehr vorhanden)
mietrecht.org/tierhaltung/wich…ltung-in-der-mietwohnung/
n-tv.de/ratgeber/Frettchen-sin…tiere-article6982796.html
welt.de/regionales/duesseldorf…ere-zur-Miete-wohnen.html
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Tierhaltung in Mietwohnungen erleichtert
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen erleichtert. In einem Grundsatzurteil erklärte das Karlsruher Gericht eine häufig verwendete Vertragsklausel für unwirksam, die "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen" von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte.
Dem BGH zufolge wird durch eine solche Bestimmung der Mieter unangemessen benachteiligt, weil so auch die Haltung unproblematischer Kleintiere von der Zustimmung des Vermieters abhängt. In der Begründung hieß es, Kleintiere, die in Käfigen und Behältern untergebracht seien, gehörten "zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung", weil sie in der Regel keine Schäden an der Wohnung verursachten und andere Mieter nicht störten. Das gelte beispielsweise für Hamster und Schildkröten.
Ob die Haltung von Hunden oder Katzen in Zukunft von der Zustimmung des Vermieters abhängt oder er nur in begründeten Fällen die Anschaffung größerer Tiere ablehnen darf, ist weiterhin offen.
Haustierhaltung muss im Einzelfall verhandelt werden
Da als Folge dieses Urteils nun in zahlreichen Mietverträgen keine wirksamen Regelungen mehr zur Tierhaltung bestehen, müssen Mieter und Vermieter nun im Einzelfall über die Hautierhaltung verhandeln. In dem Urteil heißt es dazu, dass es keine schematische Lösung geben könne.
Bei der Haltung von Tieren - insbesondere anderen als Kleintieren - müsse eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Beteiligten erfolgen.
Im konkreten Fall wollte ein Mieter in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zwei Katzen halten. Die Vermieterin hatte dies untersagt. Der Mieter wollte daraufhin vor Gericht die Erlaubnis zur Katzenhaltung erzwingen. Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage des Mieters statt, das Landgericht Krefeld wies diese jedoch ab. Der BGH fällte nun zwar auf die Revision des Mieters ein weitreichendes Urteil, den konkreten Rechtsstreit verwiesen die Bundesrichter allerdings noch einmal an das Landgericht zurück.
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